Gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten ist nach § 56 Abs. 1 RVG unabhängig vom Wert immer die Erinnerung gegeben.

Keine Frist für Erinnerung

Eine Frist ist nicht vorgesehen (OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100; AG Halle/Saale Rpfleger 2012, 266 = FamRZ 2012, 1579 = BtPrax 2012, 86). In Betracht kommen kann allerdings Verwirkung.

Der Erinnerung kann der Urkundsbeamte abhelfen. Anderenfalls legt er sie dem Richter, der Kammer oder dem Senat vor, die abschließend entscheiden.

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