Pflicht zur regelmäßigen Abrechnung

Zu empfehlen ist eine Vereinbarung, wonach in bestimmten Zeitintervallen abzurechnen ist, am besten monatlich. Gleichzeitig sollten die bis dahin jeweils angefallenen Beträge als fällig vereinbart werden. Das hat zur Folge, dass der Anwalt regelmäßig abrechnen kann und keine hohen Beträge auflaufen. Die gleichzeitige Vereinbarung der angefallenen Beträge als fällig hat zudem zur Folge, dass sich mit der Zahlung die Darlegungs- und Beweislast dreht. Bis zur Zahlung muss der Anwalt die angefallenen Stunden nachweisen. Sind die Stunden dagegen bezahlt, muss der Mandant nachweisen, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich gar nicht angefallen sind.

Wird eine solche regelmäßige Abrechnung nach Intervallen vereinbart, dann sollte sich der Anwalt auch daran halten. Anderenfalls macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig, da er dann dem Mandanten die Möglichkeit nimmt, die Wirtschaftlichkeit des Mandats laufend zu überprüfen und die Sache zu beenden, wenn die Kosten "aus dem Ruder laufen".

 

Pflicht zur regelmäßigen Abrechnung

Ist der Anwalt nach der Vergütungsvereinbarung verpflichtet, monatlich die angefallenen Stunden abzurechnen und hält er sich nicht daran, begeht er eine Vertragsverletzung. Diese Vertragsverletzung ist aber im Ergebnis unerheblich, wenn der Auftraggeber nicht darlegen und nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist.

LG München, Urt. v. 21.9.2009 – 4 O 10820/08, AGS 2010, 284 = BRAK-Mitt 2010, 148

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