Zunächst entsteht auch im Bußgeldverfahren die Zusätzliche Gebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV). Unabhängig vom Verfahrensstadium gilt, dass die Einstellung nicht nur vorläufig sein darf. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie endgültig sein muss. Sie darf lediglich nicht vorläufig gewollt sein; ob die Einstellung endgültig bleibt, ist unerheblich.

Zur Mitwirkung reicht es aus, dass der Anwalt für den Betroffenen eine Einlassung abgegeben hat. Des Weiteren genügt eine Sachverhaltsaufklärung, eine Besprechung mit der Verwaltungsbehörde über den Verfahrensfortgang oder die Benennung von Zeugen (AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 5115 VV Rn 26 ff.). Ebenso reicht das Bestreiten der Tat aus (N. Schneider in Anm. zu AG Halle AGS 2007, 85). Im Falle der Abgabe durch die Staatsanwaltschaft nach § 43 OWiG reicht es sogar aus, dass im Strafverfahren eine Einlassung abgegeben worden ist. Diese muss im Bußgeldverfahren nicht widerholt werden (BGH AGS 2008, 491 = AnwBl 2008, 886 = NJW 2009, 368 = RVGreport 2008, 431).

Klargestellt hat der BGH (AGS 2011, 128 = NJW 2011, 1605 = AnwBl 2011, 499 = RVGreport 2011, 182), dass es für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens genügt, wenn der Verteidiger seinem Mandanten dazu rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Erforderlich ist allerdings, dass der Verteidiger klar und deutlich zu erkennen gibt, dass sich der Betroffene auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Im Zweifel sollte dies ausdrücklich erklärt werden (AG Hamburg-Barmbek AGS 2011, 596).

 

Beispiel 13

Der Verteidiger erklärt, der Betroffene werde keine Aussage machen. Im Hinblick darauf wird das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV ist angefallen.

Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Bestellung als Verteidiger, der Antrag auf Akteneinsicht oder die Einlegung eines Einspruchs ohne Begründung (AG Viechtach AGS 2006, 289 m. Anm. N. Schneider).

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