Wechselseitige Anträge sind zu addieren

Wird wechselseitig Abänderung beantragt, beantragen also der Unterhaltsschuldner eine Herabsetzung und der Unterhaltsgläubiger eine Heraufsetzung, so sind beide Anträge zunächst gesondert zu bewerten und dann nach § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren.

Insoweit liegt nicht derselbe Verfahrensgegenstand vor, so dass nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG ein Additionsverbot gelten würde und nur der höhere Wert maßgebend wäre.

 
Hinweis

Die Streitwerte der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche sind auch dann zu addieren, wenn beide Klagen entgegengesetzte Abänderungen eines Unterhaltstitels zum Ziel haben.

OLG München, Beschl. v. 25.10.2006 – 12 WF 1613/06, AGS 2007, 364 = FamRZ 2007, 750 = OLGR 2007, 416 = ZFE 2007, 315

 
Hinweis

Klagt der Kläger auf Erhöhung, der Beklagte im Wege der Widerklage auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts, dann betreffen Klage und Widerklage verschiedene Streitgegenstände; ihre Werte sind zu addieren.

OLG Naumburg, Beschl. v. 26.1.2004 – 14 UF 258/03, JurBüro 2004, 379

 

Beispiel 6

Der Kindesvater beantragt Herabsetzung des Unterhalts um 100,00 EUR. Das Kind erhebt Widerantrag auf Heraufsetzung um 55,00 EUR.

Der Wert des Verfahrens beläuft sich auf:

 
155,00 EUR x 12 = 1.860,00 EUR

Die früher (OLG Hamm FamRZ 2002, 1642) und heute möglicherweise noch vertretene gegenteilige Auffassung, es liege derselbe Gegenstand zugrunde, weil sich die Abänderungsanträge gegenseitig ausschließen, ist unzutreffend. Sie berücksichtigt nicht, dass zwischen den wechselseitigen Abänderungsansprüchen keine wirtschaftliche Identität besteht.

AGKompakt 1/2018, S. 8 - 11

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