Rückzahlungsantrag ist nicht werterhöhend

Wird die Herabsetzung des Unterhalts beantragt und kann der Unterhaltsschuldner nicht eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen, muss er den aus seiner Sicht überhöhten Unterhalt zunächst weiterzahlen. Insoweit wird in der Regel der Abänderungsantrag mit einem Antrag auf Rückzahlung der sich nach Abänderung ergebenden zu viel gezahlten Beträge verbunden. In diesem Fall ist der Rückzahlungsantrag allerdings nicht werterhöhend, da er mit dem Abänderungsantrag selbst wirtschaftlich identisch ist.

 
Hinweis

Wird mit einem Abänderungsantrag für den Fall, dass dieser Erfolg hat, hilfsweise der Antrag auf Rückzahlung des danach überzahlten Unterhalts gestellt, erhöht dieser Hilfsantrag den Gebührenstreitwert gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht.

KG, Beschl. v. 5.10.2010 – 19 WF 138/10, AGS 2011, 39 = FamRZ 2011, 754 = NJW-Spezial 2010, 763 = FamRB 2011, 47 = FamFR 2010, 540 = RVGreport 2011, 152

 
Hinweis

Werden im Unterhaltsabänderungsverfahren hinsichtlich angeblich überzahlter Unterhaltsbeträge für den Abänderungszeitraum auch Rückzahlungsforderungen geltend gemacht, kommt diesem Umstand keine streitwerterhöhende Bedeutung zu.

OLG Köln, Beschl. v. 23.4.2010 – 4 WF 61/10, FamRZ 2010, 1933 = AG kompakt 2010 134

 
Hinweis

Wenn ein Unterhaltsschuldner mit seiner Klage auf rückwirkende Änderung eines Unterhaltstitels einen Anspruch auf Rückzahlung des im Abänderungszeitraum überzahlten Unterhalts verbunden hat, geht es wirtschaftlich um denselben Gegenstand, so dass eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO nicht sachgerecht wäre.

OLG Hamburg, Beschl. v. 27.7.1993 – 12 UF 13/93, JurBüro 1994, 493

 
Hinweis

Wird mit einer Abänderungsklage Wegfall der in einem Vergleich titulierten Unterhaltsverpflichtung begehrt und für den Fall, dass die Abänderungsklage erfolgreich ist, Klage auf Rückzahlung der aufgrund des Vergleichs geleisteten Beträge verlangt, so ist für diese Rückzahlungsklage kein besonderer Streitwert anzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.10.1998 – 16 WF 100/98, FamRZ 1999, 608

 

Beispiel 5

Der Vater verlangt mit seinem im März eingereichten Abänderungsantrag eine Herabsetzung um 40,00 EUR ab Februar und gleichzeitig Rückzahlung der danach zu viel gezahlten Beträge.

Der Verfahrenswert beläuft sich auf:

 
künftige Beträge (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG):  
12 x 40,00 EUR = 480,00 EUR
fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG):  
2 x 40,00 EUR = 80,00 EUR
Gesamt 560,00 EUR

Der Rückzahlungsanspruch ist nicht werterhöhend.

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