Abänderungsinteresse ist maßgebend
Wird die Abänderung eines Unterhaltstitels beantragt, so richtet sich der Wert nach dem Abänderungsinteresse. Maßgebend ist die Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag und dem begehrten abzuändernden Betrag. Unerheblich ist insoweit, ob eine Herauf- oder eine Herabsetzung begehrt werden. In beiden Fällen gilt der jeweilige Differenzbetrag.
Der Verfahrenswert für die Heraufsetzung titulierten Unterhalts richtet sich nach der Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 278 = NZFam 2017, 320
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