Voller Wert auch bei vorzeitiger Antragsabweisung

Wird der Stufenantrag zurückgewiesen, bevor der Leistungsantrag beziffert worden ist, gilt ungeachtet dessen der höhere Wert des Leistungsantrags.

 

Beispiel: Zurückweisung des Stufenantrags vor Bezifferung

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhalts erhoben. Der Stufenantrag wird nach Verhandlung insgesamt abgewiesen. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Auskunft 1.500,00 EUR; Zahlung 6.000,00 EUR.

Für alle Gebühren ist der Wert des Leistungsantrags maßgebend, da über ihn in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden worden ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,95 EUR
Gesamt 1.076,95 EUR
 
Hinweis

Der Streitwert für Stufenklage richtet sich nach dem höchsten Wert (beabsichtigter Leistungsanspruch), auch wenn die Klage insgesamt schon in der ersten Stufe abgewiesen wird.

KG, Beschl. v. 26.4.2007 – 12 W 34/07, AGS 2008, 40 = KGR 2007, 888 = MDR 2008, 45 = RVGreport 2008, 78

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