Kosten ohne Hauptforderung

Sind (Verfahrens-)Kosten ohne die Hauptsache betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, der wiederum den Wert der Hauptsache nicht überschreiten darf (§ 37 Abs. 3 FamGKG). Auch dies entspricht der bisherigen Regelung (§ 43 GKG). Die Bedeutung dieser Vorschrift ist allerdings gering, da es kaum Verfahren gibt, in denen sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert der Kosten richten.

 

Beispiel: Kosten ohne Hauptforderung (Gericht)

Die Ehefrau hatte einen Mahnbescheid über Forderungen aus Gesamtschuldnerausgleich nebst Zinsen erwirkt. Der Ehemann zahlt daraufhin die verlangten Beträge. Wegen der Kosten des Mahnverfahrens legt er Widerspruch ein, so dass insoweit das streitige Verfahren durchgeführt wird.

Der Wert des Mahnverfahrens berechnet sich nach der verlangten Hauptforderung. Der Verfahrenswert des streitigen Verfahrens berechnet sich dagegen nur nach dem Wert der Kosten des Mahnverfahrens.

Bedeutung hat auch diese Regelung mehr für die Anwaltsgebühren, da hier Stufenwerte vorkommen können.

 

Beispiel: Kosten ohne Hauptforderung (Anwalt)

Die Ehefrau hatte Gesamtschuldnerausgleich verlangt. Der Ehemann zahlt daraufhin den verlangten Betrag, so dass die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Die Beteiligten verhandeln sodann nur noch über die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtsgebühr (Nr. 1220 FamGKG-KostVerz.) richtet sich wiederum nach dem Wert der Hauptforderung. Für die Anwälte richtet sich nur die Verfahrensgebühr nach dem Wert der Hauptforderung. Die Terminsgebühr richtet sich dagegen nur nach dem Wert der Kosten, der allerdings wiederum den Wert der Hauptforderung nicht übersteigen darf.

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