Verweisung auf GNotKG

§ 36 FamGKG regelt den Wert in Verfahren, die die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit betreffen. Maßgebend ist der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. Insoweit wird seit dem 1.8.2013 auf die einschlägigen Vorschriften des GNotKG verwiesen (§ 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten (§ 36 Abs. 2 FamGKG). Der Wert darf höchstens 1 Mio. EUR betragen. So ist z.B. der Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu bewerten.

 
Hinweis

Anträge auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten sind gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.9.2016 – 5 WF 168/16, AGS 2017, 48

 
Hinweis

Der Verfahrenswert der Zustimmung zum Verkauf eines im Miteigentum stehenden Gegenstands bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 1 KostO nach dem Wert des Anteils der Mitberechtigung des Zustimmungspflichtigen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.9.2013 – 18 WF 164/13, AGS 2014, 414 = FamRZ 2014, 1225

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge