1. § 1 BerHG (Voraussetzungen)

a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe

Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Damit soll im Sinne einer Missbrauchsgefahr verhindert werden, dass eine Beratungsperson Kosten der Staatskasse in Anspruch nimmt, obwohl professioneller Rechtsrat nicht erforderlich ist.

b) Wahrnehmung erscheint nicht mutwillig

Die weitere Änderung betrifft die Feststellung der Mutwilligkeit. Bei der Prozesskostenhilfe war die Formulierung bereits nach bisherigem Recht abweichend gestaltet, wonach lediglich Voraussetzung gewesen war, dass die Rechtsverfolgung nicht "mutwillig erscheine", während für die Beratungshilfe Tatbestandsmerkmal war, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht "mutwillig ist". Durch die Angleichung des Wortlauts des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die Bewilligung von Beratungshilfe keine höheren Beweisanforderungen gelten sollen als für die Prozesskostenhilfe.

c) Definition der Mutwilligkeit

Auch die Mutwilligkeit für die Beratungshilfe war bisher nicht gesetzlich definiert. Eine Definition ist nunmehr durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BerHG eingeführt worden. Danach liegt Mutwilligkeit dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Durch § 1 Abs. 3 S. 2 BerHG ist klargestellt, dass bei der Beurteilung der Mutwilligkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist auch hier ein Vergleich zwischen dem bedürftigen Rechtsuchenden und dem besonnenen Selbstzahler. Der Gesetzgeber hat allerdings ausdrücklich festgelegt, dass der Vergleichsmaßstab individuell anzusetzen sei, sodass sozial schwache und kognitiv ungebildete Personen individuell beurteilt werden müssen und dieser individuelle Maßstab zugrunde zu legen ist. Als Maßstab darf deshalb nicht derjenige eines Durchschnittbürgers herangezogen werden. Damit hat der Gesetzgeber dem selbst erklärten Umstand Rechnung getragen, dass einkommensschwache Personen nicht selten unterdurchschnittlich gebildet und rede- und schreibgewandt sein können.

2. § 2 BerHG (Inhalt, Geltungsbereich)

Beratungshilfe auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten

Der Gesetzgeber hatte nach bisherigem Recht bestimmte Angelegenheiten aus der Beratungshilfe ausdrücklich ausgenommen. Nach neuem Recht umfasst § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BerHG alle rechtlichen Angelegenheiten und zwar zurückzuführen auf eine Vorgabe des BVerfG (BVerfGE 122, 39), wonach die Beratungshilfe auch auf steuerrechtliche Angelegenheiten erweitert werden sollte. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG wird Beratungshilfe nunmehr in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.

3. § 3 BerHG (Gewährung von Beratungshilfe)

Beratungshilfe kann auch durch weitere Personen gewährt werden

Während die Rechtslage bis zum 31.12.2013 lediglich vorgesehen hatte, dass die Beratungshilfe durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie durch Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet worden sind, und durch das Amtsgericht gewährt wird, hat der Gesetzgeber nunmehr auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 BerHG klargestellt, dass die Beratungshilfe auch gewährt wird durch

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
Rentenberater sowie Beratungsstellen.

Die Gewährung von Beratungshilfe ist damit im Sinne einer inhaltlichen Erweiterung um die steuerrechtlichen Angelegenheiten auf diesem Rechtsgebiet auch durch Angehörige der entsprechenden Berufsgruppen erweitert worden, die neben Rechtsanwälten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3 StBG befugt sind. Es handelt sich dabei um Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und solche Berater, die aufgrund ihrer Ausbildung jedenfalls dieselbe Fachkompetenz wie Rechtsanwälte erworben haben. Darüber hinausgehend ist die Beratungshilfe auch auf die Tätigkeit des Rentenberaters erweitert worden, der gem. § 20 RDG zur Rechtsberatung in bestimmtem Umfang befugt ist.

4. § 4 BerHG (Antrag, Zuständigkeit)

Erklärungspflichten folgen den Regelungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

§ 4 BerHG regelt abweichend von den bisherigen Anforderungen die Erklärungspflichten des Rechtsuchenden hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Neuregelungen folgen den Regelungen zur Prozesskostenhilfe in den §§ 117, 118 ZPO und ersetzen insoweit § 2 Abs. 2 S. 3 BerHG a.F.

Auch die Vorschriften zur nachträglichen Antragstellung, die bisher in § 2 Abs. 2 S. 4 BerHG a.F. geregelt waren, sind grundlegend umgestaltet worden. Dem Antrag auf Beratungshilfe sind demnach zukünftig beizufügen:

eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angab...

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