Die Anm. zu Nr. 7002 VV stellt nunmehr klar, dass als Auslagen nicht mehr als 20 % der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühren zu bewilligen sind.

Unbenommen bleibt es der Beratungsperson allerdings, die tatsächlich angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7001 VV geltend zu machen.

Die Klarstellung, dass sich die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Fällen, in denen Gebühren aus der Staatskasse bezahlt werden, grundsätzlich nach diesen richtet, gilt auch bei der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe oder bei den Gebühren, die die Pflichtverteidigung betreffen. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, da die Postentgeltpauschale bei Beratungshilfe immer schon nach den Beratungshilfegebühren berechnet wurde und bei der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe die Gebühren – mit Ausnahme von Vollstreckungstätigkeiten bis 13.000,00 EUR – immer über 100,00 EUR liegen, sodass der Höchstbetrag der Pauschale erreicht ist.

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