Erstinstanzliche Gebühren sind in einem nachfolgenden zivilrechtlichen Verfahren anzurechnen

Kommt es im Anschluss an das Adhäsionsverfahren zu einem Verfahren vor dem Zivilgericht (etwa weil das Strafgericht es ablehnt, über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden, oder der Antrag vor Erlass eines Urteils zurückgenommen wird), ist die Gebühr des erstinstanzlichen Adhäsionsverfahrens (Nr. 4143 VV) – auch bei erstmaliger Geltendmachung der Ansprüche im Berufungsverfahren (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4143 VV) – zu einem Drittel auf die Gebühren des nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV).

 

Beispiel

Der Angeklagte hatte im Wege des Adhäsionsverfahrens beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 3.000,00 EUR zu verurteilen. Das Gericht lehnt es ab, im Adhäsionsverfahren zu entscheiden. Daraufhin werden die 3.000,00 EUR vor dem Zivilgericht eingeklagt und es wird darüber verhandelt.

Im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren ist ungeachtet des Umstands, dass das Gericht nicht entschieden hat, eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV angefallen. Von dieser Gebühr ist ein Drittel anzurechnen.

I. Adhäsionsverfahren

 
1. 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4143 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   378,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 398,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   75,62 EUR
Gesamt 473,62 EUR

II. Zivilgerichtliches Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   245,70 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 3.000,00 EUR)   226,80 EUR
3. gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 4143 VV anzurechnen   -126,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 366,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   69,64 EUR
Gesamt 436,14 EUR

Eine Anrechnung der im Berufungs- oder Revisionsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr der Nr. 4144 VV ist nicht vorgesehen.

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