Höhere Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

Kommt es zu einem Berufungsverfahren über die vermögensrechtlichen Ansprüche – dazu gehört nach Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV auch ein isoliertes Berufungsverfahren ausschließlich über die vermögensrechtlichen Ansprüche –, so erhält der Anwalt hierfür eine 2,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV.

 

Beispiel

Gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 2.000,00 EUR legt der Angeklagte Berufung ein. Der Verletzte beauftragt seinen Anwalt auch im Berufungsverfahren.

Der Anwalt erhält eine 2,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV.

 
1. 2,5-Verfahrensgebühr, Nr. 4144 VV (Wert: 2.000,00 EUR)   332,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 352,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,98 EUR
Gesamt 419,48 EUR

Auch hier ist weder eine vorzeitige Erledigung vorgesehen noch eine "Verfahrensdifferenzgebühr".

Vertritt der Anwalt allerdings mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich auch diese Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.

Auch Einigungsgebühr erhöht sich

Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung, erhält der Anwalt die 1,3-Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1004 VV.

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