Da – im Gegensatz zum früheren Recht – nur noch eine einzige Terminsgebühr entsteht und im Falle der Säumnis keine gesonderte Terminsgebühr beansprucht werden kann, kann es insoweit auch keine Mehrkosten der Säumnis mehr geben. Nach derzeitigem Recht können Anwaltsgebühren niemals Mehrkosten der Säumnis sein. Mehrkosten können lediglich zusätzliche Auslagen (insbesondere Reisekosten) oder zusätzliche Parteikosten oder Gerichtskosten für doppelte Ladungen von Zeugen, Sachverständigen etc. sein.

Wegfall der Gerichtskostenermäßigung ist nicht säumnisbedingt

Auch die durch ein Versäumnisurteil wegfallende Möglichkeit der Gerichtsgebührenermäßigung wirkt sich nicht aus, weil auch die insoweit entstandenen Kosten nicht säumnisbedingt sind (siehe dazu den gesonderten Beitrag in diesem Heft auf S. 7).

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