Maßgebend ist § 60 RVG

Auch hinsichtlich der Reisekosten gilt die Übergangsregelung des § 60 RVG. Maßgebend ist also nicht, wann die Geschäftsreise ausgeführt wird, sondern grds. der Tag der unbedingten Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit.

 

Beispiel

Der Anwalt ist im November 2020 mit der Einreichung einer Klage beauftragt worden. Im Februar 2021 findet der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem auswärtigen Gericht statt.

Maßgebend ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der Tag der Auftragserteilung, sodass nach den alten Auslagenbeträgen abzurechnen ist.

Im Falle einer Beiordnung oder Bestellung gilt das Datum der Beiordnung oder der Bestellung, es sei denn, zuvor war bereits ein unbedingter Auftrag erteilt worden.

 

Beispiel

Der Anwalt ist im Januar 2021 als Pflichtverteidiger bestellt worden.

a) Ein Wahlanwaltsmandat bestand zuvor nicht.

b) Der Anwalt war zuvor im Dezember 2020 als Wahlanwalt beauftragt worden.

Im Fall a) gelten die neuen Auslagenbeträge, da es auf den Tag der Beiordnung ankommt.

Im Fall b) spielt die Beiordnung keine Rolle, da zuvor schon ein Auftrag des Mandanten erteilt worden war. Abzurechnen ist hier also noch nach den alten Auslagenbeträgen.

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