Beschränkte Anrechnung bei geringerem Gebührensatz im streitigen Verfahren

Möglich ist, dass im gerichtlichen Verfahren ein geringerer Gebührensatz anfällt als im Mahnverfahren. Dann wird nur nach dem geringeren Gebührensatz des streitigen Verfahrens angerechnet.

 

Beispiel: Mahnverfahren und anschließende vorzeitige Erledigung des streitigen Verfahrens

Der Anwalt erwirkt einen Mahnbescheid über 7.500,00 EUR. Dagegen wird Widerspruch eingelegt und die Sache auf Antrag des Antragsgegners an das LG abgegeben. Bevor der Anwalt die Anspruchsbegründung einreicht, zahlt der Antragsgegner und nimmt den Widerspruch zurück.

Während im Mahnverfahren die volle 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV angefallen ist, ist im streitigen Verfahren wegen der vorzeitigen Erledigung für den Antragsteller nur die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV entstanden. Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr daher auch nur zu 0,8.

 
I. Mahnverfahren    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   456,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,44 EUR
Gesamt   566,44 EUR
II. Streitiges Verfahren    
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   364,80 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV,   – 364,80 EUR
  0,8 aus 7.500,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR

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