Nur eine Angelegenheit bei Verweisung

Wird ein Rechtsstreit vom Zivilgericht an das Arbeitsgericht verwiesen, so liegt für die beteiligten Anwälte insgesamt nur eine einzige Angelegenheit vor (§ 20 S. 1 RVG). Sämtliche Gebühren können im Verfahren vor und nach Verweisung nur einmal entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).

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