1. Beratungshilfe

Vereinbarung bei Beratungshilfe möglich

Eine Vergütungsvereinbarung war bis zum 31.12.2013 unzulässig, wenn dem Mandanten Beratungshilfe bewilligt worden war (§ 3a Abs. 4 RVG a.F.; § 8 BerHG a.F.). Diese Beschränkung ist zum 1.1.2014 aufgehoben worden. Der Anwalt darf seit dem 1.1.2014 mit dem Rechtsuchenden eine Vergütungsvereinbarung treffen.

Vergütung kann während der Bewilligung nicht geltend gemacht werden

Sobald und solange allerdings Beratungshilfe bewilligt ist, kann diese Vergütung nicht geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 2 BerHG). Soweit die Beratungshilfebewilligung jedoch aufgehoben wird, kann die Beratungsperson den Rechtsuchenden aus der – dann auflebenden Vergütungsvereinbarung – in Anspruch nehmen.

Aufhebung von Amts wegen möglich

Die Bewilligung wiederum kann nach § 6a Abs. 1 BerHG von Amts wegen aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

Aufhebung auch auf Antrag des Anwalts möglich

Die Bewilligung kann aber auch nach § 6 Abs. 2 BerHG auf Antrag des Anwalts aufgehoben werden, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat, also so viel, dass er aufgrund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt (§ 6a Abs. 3 BerHG).

Der Antrag kann nach § 6a Abs. 2 S. 2 BerHG nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson

1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 RVG beantragt hatte und

2. sie den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8 Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, hebt das Gericht den Bewilligungsbeschluss nach Anhörung des Rechtsuchenden auf (§ 6a Abs. 3 BerHG).

Kommt es zu einer Aufhebung nach § 6a Abs. 1 oder 2 BerHG, kann der Anwalt aus einer für diesen Fall geschlossenen Vereinbarung mit dem Mandanten abrechnen.

2. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

a) Die Regelung des § 3a Abs. 3 RVG

Vergütungsvereinbarungen beschränkt zulässig

Beschränkt zulässig sind Vergütungsvereinbarungen, wenn der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden ist. Vereinbart werden darf dann nach § 3 Abs. 3a S. 1 RVG allerdings keine höhere als die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung.

Das Verbot, eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren, erstreckt sich nur auf den Umfang der Beiordnung. Soweit der Anwalt auch weitere Tätigkeiten erbringen soll, die nicht von der Beiordnung umfasst sind (z.B. Widerklage, Klageerweiterung, einzelne Folgesachen, für die der Anwalt nicht beigeordnet ist), kann er mit dem Mandanten eine Vergütung frei vereinbaren, da dann die Begrenzung des § 3a Abs. 3 RVG nicht greift.

b) Die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Forderungssperre nach § 122 ZPO?

Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darf der beigeordnete Anwalt seine gesetzliche Vergütung gegenüber den Mandanten allerdings nicht geltend machen. Diese Vorschrift enthält eine Forderungssperre für die Zeit der Beiordnung. Wird die Beiordnung später aufgehoben, fällt die Sperre weg und der Anwalt kann die volle gesetzliche Wahlanwaltsvergütung verlangen. Im Falle einer bloßen Abänderung (Ratenzahlung oder Einmalzahlung) kann der Anwalt die Differenz dagegen nicht verlangen (häufige Fehlerquelle). Der Anwalt muss hier den Weg über die Landeskasse gehen. Das heißt, er muss seine weitergehende Vergütung im Verfahren nach § 50 RVG anmelden. Die Landeskasse zieht die Raten oder eine Einmalzahlung bei der bedürftigen Partei ein und bezahlt daraus dann die weitergehende Vergütung des Anwalts, sofern die Zahlungen der bedürftigen Partei diese mit abdecken.

c) Verhältnis von § 3 Abs. 3 RVG zu § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

aa) Scheinbarer Widerspruch

Fasst man beide Regelungen, also die des § 3a Abs. 3 RVG und die des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, zusammen, ergibt sich scheinbar ein Dilemma, da das RVG dem Anwalt erlaubt, etwas zu vereinbaren, von dem die ZPO verbietet, es einzufordern. Wie dieser scheinbare Konflikt zwischen § 3a Abs. 3 RVG und § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu lösen ist, ist in der Rechtsprechung bisher – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Die Kommentarliteratur ist, sofern sie das Problem überhaupt behandelt, uneins.

bb) Auffassung von Mayer

Nach der Auffassung von Mayer (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., 2015, § 3a Rn 42) soll die Vereinbarung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung zwar wirksam sein; nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll der Anwalt allerdings für die Dauer seiner Beiordnung ausnahmslos gehindert sein, die Vergütung einzufordern. Werde allerdings die Prozesskostenhilfe aufgehoben, dann falle die Sperrwirkung weg und der Anwalt könne aus der Vereinbarung vorgehen. Gegen diese Auslegung spricht allerdings, dass § 3a Abs. 3 RVG in diesem Falle sinnlos wäre. Wird die Beiordnung aufgehoben, dann steht dem Anwalt gegen seinen Mandanten ohnehin die gesetzliche Vergütung zu, auch ohne dass er diese mit ihm vereinbart hat. Die Möglichkeit, ...

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