Wird Auskunft verlangt, richtet sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Er ist mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsantrags zu bewerten, je nachdem, wie sehr der Antragsteller auf die Auskunft zur Geltendmachung und Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs angewiesen ist. In der Regel ist von 20 % des zu erwartenden Leistungsantrags auszugehen (Siehe Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn 114; Schneider/Volpert/Fölsch/Schneider, § 51 Rn 91).

Wird für mehrere Beteiligte Auskunft verlangt, so sind verschiedene Gegenstände gegeben, sodass die Werte der einzelnen Auskunftsansprüche nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind, und zwar auch dann, wenn sich die Ansprüche gegen denselben Antragsgegner richten.

 

Beispiel 19: Auskunft für mehrere Unterhaltsgläubiger

Die rechtskräftig geschiedene Ehefrau beauftragt den Anwalt, wegen eigener nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie wegen Kindesunterhalts für ihre beiden Kinder Auskunft vom geschiedenen Ehemann zu verlangen.

Es liegen unterschiedliche Gegenstände vor, da jeder Unterhaltsanspruch einen eigenen Gegenstand darstellt und folglich auch der dazugehörige Auskunftsanspruch. Die Werte der drei Auskunftsansprüche sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

Werden wechselseitige Auskunftsanträge geltend gemacht, sind deren Werte nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen, es sei denn, die Auskunftsansprüche betreffen denselben Unterhaltsanspruch; dann wird nicht addiert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG).

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