Geschäftsgebühr wird hälftig angerechnet

Soweit in einem gerichtlichen Verfahren die Geschäftsgebühr tituliert ist, muss sie nach § 15a Abs. 2 RVG im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hälftig angerechnet werden. Dabei ist unerheblich, ob die Geschäftsgebühr durch Urteil oder aufgrund eines Vergleichs tituliert worden ist.

Problem: Quotierte Geschäftsgebühr

Probleme bereitet die Anrechnung, wenn in einem Urteil oder Vergleich nicht eine volle Geschäftsgebühr nach dem betreffenden Wert tituliert worden ist, sondern eine Quote.

 

Beispiel

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein, also:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
  Gesamt   729,23 EUR

Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, wonach der Beklagte 7.856,31 EUR zahle, nämlich 90 % der Klageforderung (also 7.200,00 EUR auf die Hauptforderung und 656,31 EUR auf die Kosten).

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung auch nur nach Quote

Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich der Beklagte auf die Anrechnung berufen, soweit die Geschäftsgebühr tituliert worden ist. Tituliert worden sind hier aber nur 90 % der Geschäftsgebühr. Folglich dürfen auch nur 90 % der hälftigen Geschäftsgebühr, höchstens 90 % einer 0,75 Gebühr im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren angerechnet werden.

 

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Prozessvergleich mit Vereinbarung über vorprozessuale Kosten

Schließen die Parteien zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleich, in welchem sich der Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger 90 % der diesem entstandenen vorprozessualen Geschäftsgebühr zu erstatten, so ist gem. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 90 % eines Gebührensatzes von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.12.2011 – I-15 W 91/11, AGS 2012, 357 = JurBüro 2012, 141 = NJW-Spezial 2012, 316

Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Kläger also folgende Vergütung zur Erstattung anmelden.

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 266,76 EUR
  90 % einer 0,65-Gebühr aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 893,24 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   169,72 EUR
  Gesamt   1.062,96 EUR

AGKompakt 10/2020, S. 105

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