Fällige Beträge werden hinzugerechnet

Oftmal wird übersehen, dass es nicht bei den zukünftigen Beträgen verbleibt. Auch wenn nach § 48 Abs. 1 S. 1 ZPO auf § 9 ZPO abzustellen ist, gilt ergänzend § 42 Abs. 3 GKG. Danach sind die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzurechnen.

Die Klage ist hier im Oktober 2017 eingereicht worden, so dass man geneigt ist, die Beträge für Januar 2017 bis Oktober 2017 als fällige Beträge hinzuzurechnen. Dies ergäbe weitere:

 
Praxis-Beispiel
 
Antrag Ehefrau: 10 x 1.400,00 EUR 14.000,00 EUR
Antrag Kind: 10 x 400,00 EUR 4.000,00 EUR
Gesamt 18.000,00 EUR
Insgesamt ergäbe sich dann ein Streitwert i.H.v. 93.600,00 EUR.

Rente ist quartalsweise im Voraus zu zahlen

Wer so rechnet, übersieht aber die Vorschriften der §§ 844 Abs. 2, 843 Abs. 2, 760 Abs. 2 S. 1 BGB. Anders als beim Unterhalt (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB) werden Schadensersatzrenten nicht monatlich im Voraus fällig. Vielmehr ist eine Schadensersatzrente drei Monate im Voraus zu zahlen. Es besteht hier eine dreimonatige vorschüssige Zahlungspflicht. Daraus folgt, dass hier nicht lediglich die Beträge bis einschließlich Oktober bei Klageeinreichung fällig gewesen sind, sondern bereits die Beträge bis einschließlich Dezember 2016. Der Wert der bei Einreichung fälligen Beträge beläuft sich damit also auf weitere:

 
Praxis-Beispiel
 
Antrag Ehefrau: 12 x 1.400,00 EUR 16.800,00 EUR
Antrag Kind: 12 x 400,00 EUR 4.800,00 EUR
Gesamt 21.600,00 EUR
Das führt dann zu einem Gesamtwert i.H.v. 96.200,00 EUR
und damit auch zu einem Gebührensprung.

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