Das KG hat der Erinnerung abgeholfen.

1. Auffassung: Gebührenfreiheit nur für statthafte Rechtsmittel

Nach einem Teil der Rechtsprechung sollen nach § 57 Abs. 8 FamGKG und den vergleichbaren Vorschriften des GKG, des RVG oder des GNotKG Beschwerdeverfahren nur dann gerichtsgebührenfrei sein, wenn die Beschwerde statthaft ist. Sofern ein nicht statthaftes Rechtsmittel eingelegt werde, also ein solches, das nach dem Gesetz gar nicht vorgesehen ist, soll dafür die Gebührenfreiheit nicht greifen. Die Gebührenfreiheit könne begrifflich nur für die Rechtsmittel gelten, die das Gesetz vorsehe. Rechtsmittel, die das Gesetz gar nicht vorsehe, könne es auch nicht für gebührenfrei erklären.

2. Auffassung: Gebührenfreiheit nur für statthafte und zulässige Rechtsmittel

Zum Teil werde darüber hinaus die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsmittel, das zwar grundsätzlich statthaft, aber im konkreten Fall nicht zulässig sei, sei von der Gerichtsgebührenfreiheit ausgeschlossen.

3. Auffassung: Gebührenfreiheit für alle Rechtsmittel

Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, alle Rechtsmittel seinen gebührenfrei.

Der Senat folgt der Auffassung, dass nur ein unstatthaftes Rechtsmittel von der Gebührenfreiheit ausgenommen sei. Er geht sogar so weit, dass ein Rechtsmittel, das an der fehlenden Zulassung scheitert, von der Gebührenfreiheit ausgenommen ist. Denn in diesen Fällen werde die Rechtsmittelinstanz mit einer ihr nicht obliegenden Kontrolle befasst. Der Senat folgt aber nicht der Auffassung, dass Gerichtsgebühren zu erheben seien, wenn das eingelegte Rechtsmittel zwar das statthafte ist, aber die Zulässigkeit in der Sache lediglich daran scheitert, dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht gegeben ist.

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