Auch hier ist die Erwartung maßgebend

Wird der Leistungsantrag nicht mehr beziffert, etwa weil sich die Sache nach Erteilung der Auskünfte durch Antragsrücknahme oder anderweitig erledigt, ist dies für den Wert des Leistungsantrags zunächst einmal unerheblich, da dieser sich nach den Umständen bei Einreichung des Antrags richtet (§ 34 S. 1 FamGKG).

Abzustellen ist auch in diesen Fällen auf die Erwartungen des Antragstellers bei Einreichung des Antrags. Es ist also danach zu fragen, mit welchen Ansprüchen nach dem objektiven Vortrag des Antragstellers zu rechnen war.

 
Hinweis

Beim Vorliegen eines Stufenantrages ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Bei der noch unbezifferten Leistungsstufe ist die Erwartung des Antragstellers von der Höhe seines Anspruchs maßgebend. Diese Grundsätze gelten auch für die sogenannte "steckengebliebene" Stufenklage, also wenn es im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Bezifferung kommt.

OLG Schleswig, Beschl. v. 8.8.2013 – 15 WF 269/13 (AGS 2014, 187 = SchlHA 2014, 36 = FamRZ 2014, 689 = FamFR 2013, 546)

 
Hinweis

1. Der Verfahrenswert eines Stufenantrages bemisst sich nach dem Wert des unbezifferten Leistungsanspruchs, für welchen die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgeblich sind.

2. Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs hinter diesem Wert zurückbleibt oder wenn eine spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs unterbleibt und das Verfahren in der Auskunftsstufe "steckenbleibt".

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.6.2015 – 10 WF 73/15 (AGS 2015, 458 = NJW-Spezial 2015, 635 = NZFam 2015, 931 = ErbR 2015, 584 = FuR 2015, 741)

 
Hinweis

Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend.

OLG Jena, Beschl. v. 30.6.2012 – 1 WF 396/12 (AGS 2015, 458 = NJW-Spezial 2015, 635 = NZFam 2015, 931 = ErbR 2015, 584 = FuR 2015, 741)

 

Beispiel 4

Die Antragstellerin verlangt Zugewinn und geht im Wege des Stufenantrags (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Die Erwartung der Antragstellerin beträgt ausweislich ihrer außergerichtlichen Korrespondenz 50.000,00 EUR. Es wird über die Auskunft verhandelt. Hiernach endet das Verfahren durch Antragsrücknahme oder Erledigung der Hauptsache.

Der Verfahrenswert beträgt 50.000,00 EUR. Maßgebend ist die Erwartung bei Antragseinreichung (§ 34 S. 1 FamGKG). Dass der Leistungsantrag nicht beziffert und über ihn nicht verhandelt worden ist, ist für den Verfahrenswert unerheblich. Bedeutung haben kann dies lediglich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (s.u. II. 4.).

Auch dann ist der volle Wert anzusetzen, wenn das Gericht den Stufenantrag schon vor Bezifferung abweist, weil es den Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht für gegeben erachtet.

 
Hinweis

Der Streitwert für Stufenklage richtet sich nach dem höchsten Wert (beabsichtigter Leistungsanspruch), auch wenn die Klage insgesamt schon in der ersten Stufe abgewiesen wird.

KG, Beschl. v. 26.4.2007 – 12 W 34/07 (AGS 2008, 40 = KGR 2007, 888 = MDR 2008, 45 = RVGreport 2008, 78)

 

Beispiel 5

Die Antragstellerin verlangt Zugewinn und geht im Wege des Stufenantrags (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Die Erwartung der Antragstellerin beträgt ausweislich ihrer außergerichtlichen Korrespondenz 50.000,00 EUR. Das Gericht weist den Antrag zurück, bevor Auskünfte erteilt worden sind oder gar der angekündigte Zahlungsantrag gestellt worden ist, weil es der Auffassung ist, der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei verjährt.

Der Verfahrenswert beträgt 50.000,00 EUR. Maßgebend ist die Erwartung bei Antragseinreichung (§ 34 S. 1 FamGKG). Dass "durchentschieden" worden ist, ist unerheblich, da über den Leistungsantrag in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden worden ist. Dieser Wert gilt in diesem Fall auch für die anwaltliche Terminsgebühr (s.u. II. 4.).

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