Verfahrenswert richtet sich nach § 38 FamGKG
Für Stufenanträge sieht das FamGKG in den Allgemeinen Wertvorschriften eine gesonderte Regelung vor, und zwar in § 38 FamGKG. Diese Vorschrift besagt, dass im Falle eines Stufenantrags die Werte der einzelnen Ansprüche nicht gem. § 33 Abs. 1 FamGKG addiert werden, sondern dass nur der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.
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