Soweit der Anwalt einen Beteiligten außergerichtlich vertritt, erhält er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Soweit der eine Ehegatte Überlassung der Ehewohnung beantragt und der andere eine Nutzungsentschädigung geltend macht, handelt es sich um denselben Gegenstand. Die Gebühren entstehen nur einmal aus dem einfachen Wert (s.u. Beispiel 2).

Kommt es nachfolgend zu einem gerichtlichen Verfahren, so ist die Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV). Das gilt auch dann, wenn die Ehewohnungssache als Folgesache im Verbund anhängig gemacht wird.

Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass der außergerichtlichen Vertretung und der nachfolgenden gerichtlichen Vertretung derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Anspruch auf Überlassung für die Zeit der Trennung und die Überlassung aus Anlass der Scheidung um zwei verschiedene Gegenstände handelt, sodass insoweit nicht angerechnet werden darf (s.u. Beispiele 6–8).

Wird eine Einigung getroffen, so entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

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