Ablehnung eines Sachverständigen wird mit Bruchteil angenommen

Die Frage des Streitwerts einer Richterablehnung ist nach wie vor strittig. Der BGH hatte lediglich entschieden, dass der Wert auf Ablehnung des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bemessen und ein Drittel anzusetzen sei. Diese Rspr. übertragen viele Gerichte auch auf die Ablehnung eines Richters. Das OLG Karlsruhe (FamFR 2011, 327) ist sogar nur von einem Zehntel des Hauptsachewertes ausgegangen.

H.M. nimmt vollen Hauptsachewert an

Andere Gerichte nehmen dagegen den vollen Hauptsachewert an und verweisen auf die Unterschiede zwischen Richterablehnungsverfahren und Sachverständigenablehnungsverfahren. Im Gegensatz zum Richter entscheide der Sachverständige den Prozess nicht. Ihm komme lediglich eine begleitende Hilfsfunktion bei der Entscheidungsfindung zugute, zumal der Richter nicht an das Sachverständigengutachten gebunden sei. Von daher sei die Ablehnung eines Sachverständigen geringer zu bewerten als die eines Richters (so zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 11.7.2011 – 32 W 11/11; OLG Bremen AGS 2011, 512 = NJW-Spezial 2011, 507; OLG Jena AGS 2011, 307 = FamFR 2011, 280).

Keine Wertfestsetzung von Amts wegen

In ihren Entscheidungen berufen sich die Gerichte häufig auf die entsprechende Anwendung des § 3 ZPO, was jedoch unzutreffend ist. In Verfahren auf Ablehnung eines Richters fallen weder im Ausgangs- noch im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren wertabhängige Gerichtsgebühren an, sondern Festgebühren (Nr. 1812 GKG; Nr. 1912 FamGKG), sodass das Gericht von Amts wegen gar keinen Wert festsetzen darf.

Wertfestsetzung erfolgt nach § 33 RVG

Eines Gebührenwertes bedarf es nur für die Anwaltsgebühren, also für den Gegenstandswert. Diese Festsetzung hat aber nicht nach den Vorschriften des GKG zu erfolgen, sondern nach § 33 RVG und setzt den Antrag eines Beteiligten (Anwalt oder Partei) voraus. Eine Festsetzung von Amts wegen ist nicht zulässig.

Wert richtet sich nach § 23 Abs. 2 RVG

Der Wert selbst richtet sich daher folglich auch nicht nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, sondern nach § 23 Abs. 2 RVG, der für Beschwerdeverfahren, in denen keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen, für den Anwalt eine gesonderte Wertvorschrift enthält.

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