Wurde dem Rechtsanwalt der Auftrag für eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung der ehelichen Wohnung bereits vor dem 1.9.2009 erteilt, ist das gerichtliche Verfahren aber erst nach dem 31.8.2009 oder später anhängig geworden, so richtet sich der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren nach den bis zum 31.8.2009 geltenden Wertvorschriften, während der Verfahrenswert für die Gerichtskosten nach den ab dem 1.9.2009 geltenden Wertvorschriften festzusetzen ist. Für die Rechtsanwaltsgebühren ist in diesem Fall nach § 33 Abs. 1 RVG ein abweichender Wert festzusetzen.

AG Meiningen, Beschl. v. 15.11.2011 – 1 F 299/11

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