Die klagende Ehefrau hatte gegen den beklagten Ehemann Unterhaltsansprüche in Höhe von 2.398,89 EUR geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem FamG schlossen die Beteiligten dann einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, 257,95 EUR zu zahlen, und vereinbart wurde, dass darüber hinaus Einigkeit bestehe, dass für die Vergangenheit zwischen den Beteiligten wechselseitig keine Unterhaltsforderungen mehr bestehen.

Später erklärte der Beklagte die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Das FamG hat daraufhin durch Urteil festgestellt, dass der Vergleich wirksam und das Verfahren beendet sei. Die hiergegen erhobene Berufung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, da die erforderliche Beschwerdesumme von mehr als 600,00 EUR nicht erreicht sei. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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