Der Umfang der Vergütung des Anwalts ergibt sich aus dem Beiordnungsbeschluss

Der Umfang der Vergütung, die der beigeordnete Anwalt aus der Staatskasse erhält, ergibt sich gem. § 48 RVG aus den Beschlüssen, nach denen er beigeordnet ist. Enthält der Beiordnungsbeschluss – wie hier – keine Einschränkung, dann muss die volle gesetzliche Vergütung, die bei dem beigeordneten Rechtsanwalt entstanden ist, aus der Staatskasse gezahlt werden.

Anrechnung bei Anwaltswechsel nur, wenn im Beiordnungsbeschluss angeordnet

Im Falle eines Anwaltswechsels dürfen daher Vergütungen, die bereits an einen zuvor beigeordneten Anwalt gezahlt worden sind, nicht angerechnet werden, wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet worden ist.

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