Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 ff. FamFG) ist in § 50 FamGKG geregelt.

Im Verfahren auf Ausgleichung ist vom dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten auszugehen (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Dabei ist für Verfahren anlässlich der Scheidung von 10 % auszugehen und für Verfahren nach der Scheidung von 20 %.

Der Mindestwert beträgt 1.000,00 EUR, und zwar nicht je Anrecht, sondern insgesamt.

In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert regelmäßig 500,00 EUR.

Bei Unbilligkeit kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden

Das Gericht kann nach § 50 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn die nach § 50 Abs. 1 u. 2 FamGKG bestimmten Werte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig sind.

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