Die 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV nebst Auslagen, die dem beauftragten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen zusteht, gehört zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, sofern eine entsprechende Kostenentscheidung ergangen ist.
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