Vorschrift des § 35 RVG ist zu beachten
Ist der Anwalt im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats mit steuerrechtlichen Angelegenheiten befasst, ist zunächst die vorrangige Verweisung in § 35 RVG auf die Gebühren der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zu beachten. Nur soweit diese Verweisung nicht greift, ist nach dem RVG abzurechnen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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