Verfahrenswert richtet sich nach dem Zwölffachen des verlangten Monatsbetrages

Im Gegensatz zu den Verfahren, in denen der Unterhalt beziffert geltend gemacht wird, richtet sich der Wert der zukünftigen Unterhaltsforderungen bei dynamisiertem Unterhalt nicht nach dem Betrag der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG), sondern nach dem Zwölffachen des bei Antragseinreichung geltenden Mindestunterhalts (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG), es sei denn, es wird die Abänderung für einen geringeren Zeitraum verlangt. Dann gilt auch hier nur der für den geringeren Zeitraum geforderte Unterhalt (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

In der Bewertung nach dem Zwölffachen liegt ein erheblicher Unterschied. Während bei beziffertem Unterhalt Veränderungen innerhalb der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate zu berücksichtigen sind, etwa ein Wechsel der Altersstufe (siehe Beispiel 2 unter IX.), ist dies bei dynamisiertem Unterhalt unbeachtlich. Es gilt nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG immer der bei Einreichung geforderte Monatsbetrag, unabhängig davon, ob für den Zwölfmonatszeitraum unter Umständen geringere oder höhere Beträge geltend gemacht werden.

Wird zunächst Verfahrenskostenhilfe beantragt und diese später bewilligt, dann ist – ebenso wie bei bezifferten Ansprüchen – auf das Datum des Eingangs des Verfahrenskostenhilfeantrags abzustellen, nicht auf das spätere Datum der tatsächlichen Antragseinreichung bzw. der Verfahrenskostenhilfebewilligung (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG).

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