Widerspruchsverfahren

Auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten können außergerichtlich mehrere Geschäftsgebühren anfallen, die aufeinander anzurechnen sind (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV). Auch hier ist dann die zweite Geschäftsgebühr, also die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahren, hälftig im gerichtlichen Verfahren anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV). Die Besonderheit besteht hier darin, dass nach Beträgen angerechnet wird.

 

Beispiel

Der Anwalt ist zunächst im Verwaltungsverfahren vor der Sozialbehörde tätig. Nach Erlass des Bescheids erhebt der Anwalt Widerspruch, der zurückgewiesen wird. Hiernach wird Klage vor dem Sozialgericht erhoben.

Die Geschäftsgebühr (hier soll von der Mittelgebühr ausgegangen werden) ist auf die Verfahrensgebühr des Widerspruchsverfahrens (hier soll von der Schwellengebühr ausgegangen werden) anzurechnen (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV), höchstens jedoch mit 175,00 EUR.

Im gerichtlichen Verfahren ist dann nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahren hälftig, höchstens zu 175,00 EUR, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

 
I. Verwaltungsverfahren
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   345,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 365,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   69,35 EUR
  Gesamt   434,35 EUR
 
II. Widerspruchsverfahren
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   300,00 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV anzurechnen   – 172,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 147,50 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   28,03 EUR
  Gesamt   175,53 EUR
 
III. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   300,00 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV anzurechnen   – 150,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   280,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 450,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   85,50 EUR
  Gesamt   535,50 EUR

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