Liegt der Kanzleisitz eines Anwalts im Gerichtsbezirk des mit dem Verfahren befassten Gerichts, besteht kein Grund, die Beiordnung des Anwalts von besonderen Bedingungen abhängig zu machen. Insbesondere besteht keine rechtliche Grundlage dafür, die Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines Anwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts zu beschränken.
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