Kein Rückschluss von Vollmacht auf Auftrag

Der Inhalt des anwaltlichen Auftrags ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist der Inhalt der vom Mandanten erteilten Vollmacht lediglich ein Indiz. Denn die Vollmacht – zumal in der Praxis oft als sehr umfassende Formularvollmacht ausgestaltet – betrifft nur das Außenverhältnis und bildet nicht zwingend den genauen Inhalt des im Innenverhältnis erteilten Auftrags ab. Eine Ausnahme kann lediglich dann gelten, wenn die Vollmacht als individuell ausgestaltete Erklärung die konkreten Tätigkeiten aufführt, die der Anwalt für den Mandanten ausführen soll.

Vertragsinhalt sollte ausdrücklich festgehalten werden

Für den Anwalt empfiehlt es sich dringend, den mit dem Mandanten vereinbarten Tätigkeitsbereich schriftlich zu fixieren, um spätere Streitigkeiten bei der Abrechnung des Mandates zu vermeiden. Dies muss nicht zwingend als vertragliche Vereinbarung ausgestaltet werden. Es genügt ebenso, wenn der Anwalt beispielsweise nach Durchführung der ersten Besprechung dem Mandanten ein zusammenfassendes Schreiben übersendet, in dem die vereinbarten Tätigkeitsbereiche aufgeführt werden. Sollten sich die vereinbarten Tätigkeiten im Laufe des Mandates erweitern, kann und sollte dies in einem weiteren Bestätigungsschreiben festgehalten werden.

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