Der Kläger hatte aufgrund eines Verkehrsunfalls zunächst nur die anfallenden Reparaturkosten, die Kosten des Sachverständigen sowie die allgemeine Kostenpauschale geltend gemacht (insgesamt 3.770,00 EUR). Nachdem im Verlauf des Rechtsstreits der Kaskoversicherer die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung von 300,00 EUR zahlte, nahm der Kläger die Klage teilweise zurück. Gleichzeitig erweiterte er die Klage um weitere Positionen in Höhe von 318,27 EUR. Das Gericht setzte daraufhin den Streitwert gem. § 63 GKG wie folgt fest: „Bis zur teilweisen Klagerücknahme 3.770,00 EUR; danach 1.480,27 EUR.“

Der Prozessbevollmächtigte wies darauf hin, dass diese Streitwertfestsetzung nicht dem Gesetz entspreche und unbrauchbar sei, da sich aus ihr nicht ergebe, nach welchem Wert die Verfahrensgebühr abzurechnen sei. Daraufhin setzte das Gericht den Streitwert für die Verfahrensgebühr auf 4.088,27 EUR fest und für die Terminsgebühr auf 1.480,27 EUR.

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