Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, und nimmt der Arbeitnehmer im Hinblick darauf seine Kündigungsschutzklage zurück, entsteht für die beteiligten Anwälte eine Einigungsgebühr.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.3.2010 – 8 Ta 40/10

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