Für den Anwalt sind Urkunden- und Nachverfahren gesonderte Angelegenheiten

Für den Anwalt bilden Urkunden, Scheck- und Wechselverfahren einerseits und Nachverfahren bzw. Verfahren nach Abstandnahme andererseits zwar zwei verschiedene Gebührenangelegenheiten (§ 17 Nr. 5 RVG). Prozessual handelt es sich jedoch um ein einziges Verfahren. Auch nach dem GKG liegt nur ein Verfahren vor, in dem die Gebühren auch nur einmal erhoben werden. Daher muss für Urkunden, Scheck- und Wechselverfahren sowie Nachverfahren bzw. Verfahren nach Abstandnahme einheitlich Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Teilbewilligung für Vor- oder Nachverfahren ist unzulässig

Schon bedenklich erscheint, dass einem Kläger nur für das Vorbehaltsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn seine Klage letztlich aussichtslos ist. Zutreffend dürfte in diesem Fall die Prozesskostenhilfe insgesamt zurückzuweisen sein. Es geht aber keinesfalls an, für einen Beklagten die Prozesskostenhilfe auf das Nachverfahren zu beschränken. Erfolg hat der Rechtsstreit insgesamt. Entscheidend ist also, was bei dem letztlich instanzabschließenden Schlussurteil zu erwarten ist und nicht, ob für bestimmte Zwischenschritte, hier also ein Vorbehaltsurteil, Erfolgschancen bestehen, die letztlich wertlos sind.

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