Anwaltskosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens

Auch bei klaren Unfallsituationen mit unstreitigen Haftungsverhältnissen darf der Geschädigte einen Anwalt beauftragen. Dessen Kosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens, da die Beauftragung eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Eine Ausnahme gilt nur bei ganz einfachen Sachverhalten mit Schäden im Bagatellbereich von bis zu 500,00 EUR (vgl. BGH NJW 1995, 446).

Anwalt sollte vorschnelle Klageerhebung vermeiden

Der Anwalt muss jedoch auch bei Verkehrsunfällen mit einfachen Sachverhalten dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine ausreichende Prüfungsfrist einräumen. Ansonsten riskiert er im Prozess eine für seinen Mandanten nachteilige Kostenentscheidung, wenn der Versicherer unmittelbar nach Klageerhebung zahlt. Wichtig ist, darauf zu achten, dass die Prüfungsfrist erst beginnt, wenn dem Versicherer die konkrete Schadensbezifferung vorliegt.

Anspruch auf vorgerichtliche Kosten bleibt bestehen

Zu beachten ist, dass nur die gerichtlichen Kosten vom Kläger zu tragen sind. Die vorgerichtlichen Kosten muss der Haftpflichtversicherer auch bei verfrühter Klageerhebung ersetzen.

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