Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich aus der Kostendifferenz

Der Wert einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung berechnet sich nach dem Kosteninteresse. Zu berechnen sind einerseits die Kosten, die den Beteiligten nach der ergangenen Kostenentscheidung treffen, und andererseits die Kosten, die den Beteiligten nach der begehrten Kostenentscheidung treffen würden. Der sich danach ergebende Differenzbetrag ergibt den Wert des Beschwerdegegenstands.

Abzurechnen ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren nach den Wahlanwaltsbeträgen des § 13 RVG, nicht nach den Beträgen des Pflichtanwalts aus § 49 RVG, da auch bei Bewilligung von Verfahrenskosten die Kostenerstattung nach den Wahlanwaltsgebühren vorzunehmen ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 126 ZPO) und auch eine Inanspruchnahme des bedürftigen Beteiligten auf die Wahlanwaltsgebühren nachträglich noch möglich ist.

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