Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600,00 EUR

Da eine Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 Abs. 1 FamFG nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt, muss hier für die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ein Beschwerdewert von mehr als 600,00 EUR erreicht werden (Fölsch, § 5 Rn 16), es sei denn, das Gericht hat die Beschwerde zugelassen (§ 61 Abs. 2 FamFG).

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