Der Rechtspfleger des LG erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 ZPO). Der Streitwert ist auf 20,00 EUR festgesetzt worden. Eine sofortige Beschwerde ist daher ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200,00 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Stattdessen gibt es nach § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG die Erinnerung.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legt dagegen Erinnerung ein und schreibt – wie weitgehend üblich: „Gegen den Beschluss ... lege ich Erinnerung ein", die er auch begründet. Das LG weist sie als unzulässig zurück und begründet das damit, dass der Anwalt die Erinnerung im eigenen Namen eingelegt habe, nicht im Namen des Mandanten. Mit den Kosten des Erinnerungsverfahrens belastet die Kammer den Prozessbevollmächtigten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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