Der Kläger, dem in erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, hatte Berufung eingelegt und gleichzeitig für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Daneben hatte er zeitgleich mit der Berufungseinlegung den Beklagtenvertreter angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingereicht werde, und ihn gebeten, zunächst von einer Bestellung Abstand zu nehmen. Nachdem das OLG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hatte, nahm der Kläger seine Berufung zurück. Die Beklagten beantragten sodann die Festsetzung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV. Sie begründeten dies damit, nach Zustellung der Rechtsmittelschrift hätten ihre Anwälte geprüft, ob etwas zu veranlassen sei. Ein ausdrückliches Berufungsmandat sei zwar weder von den Beklagten noch von deren Haftpflichtversicherer erteilt worden. Nach der Rspr. des erkennenden Senats streite aber eine Vermutung dafür, dass der erstinstanzliche Bevollmächtigte auch für die zweite Instanz beauftragt sei (OLG Koblenz AGS 2008, 1018 = OLGR 2008, 284 = JurBüro 2008, 196 = FamRZ 2008, 1018 = AGS 2008, 435 = NJW-Spezial 2008, 667).

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