Auch dann, wenn aufgrund eines Wohnungswechsels des Schuldners ein zweiter Vollstreckungsauftrag bei einem weiteren Gerichtsvollzieher gestellt wird, ist nur eine Vollstreckungsangelegenheit nach § 18 Nr. 3 RVG a.F. = § 18 Nr. 1 RVG n.F. gegeben. Der Anwalt des Gläubigers erhält seine Gebühren in diesem Fall insgesamt nur einmal.

AG Fürth, Beschl. v. 16.4.2008 – 1 M 1897/08

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