Auch Erstattungsvereinbarungen sind möglich

In der Praxis werden häufig auch im Rahmen der Kostenerstattung Vereinbarungen zur Höhe des Gegenstandswerts bzw. Erledigungswerts geschlossen. Hintergrund ist, dass sich der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch bei teilweiser Durchsetzung eigener Ansprüche nicht nach der Quote der durchgesetzten Ansprüche berechnet, sondern nach den vollen Gebühren aus dem sog. Erledigungswert, also dem Wert der berechtigten Ansprüche. Hier kommt es im Rahmen des Erstattungsverhältnisses mitunter zu Vereinbarungen über den Wert, nach dem sich die zu erstattenden Kosten berechnen sollen. Eine solche Vereinbarung ist formlos möglich, da es sich nicht um eine Vergütungsvereinbarung handelt, sondern lediglich um die Regelung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.

Für das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber ist diese Vereinbarung unerheblich. Der Anwalt rechnet gegenüber seinem Auftraggeber nach dem tatsächlichen zutreffenden Gegenstandswert ab. Der Auftraggeber erhält die Kostenerstattung nur nach dem vereinbarten Wert. Den Differenzbetrag muss der Auftraggeber dann aus eigener Tasche zahlen.

AGKompakt 4/2020, S. 31 - 32

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