Geschäftsgebühr darf nicht berücksichtigt werden

Der BGH hat die Wertberechnung des Berufungsgerichts nicht beanstandet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 EUR nicht, da die anteilig geltend gemachte Geschäftsgebühr bei der Wertberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Kosten des laufenden Prozesses seien nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits sei. Zu diesen Prozesskosten zählen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienten. Die geltend gemachten Beträge seien deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung bestehe. Diese Berechnung gelte unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet würden oder neben der Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags seien.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge