Wird ein im schriftlichen Vorverfahren ergangenes Versäumnisurteil später abgeändert, so zählt die für das Versäumnisurteil entstandene 0,5-Terminsgebühr der Nr. 3105 VV nicht zu den Kosten der Säumnis.

AG Bremen, Beschl. v. 19. 6. 2009 – 23 C 385/07

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