Verwirkung kommt grundsätzlich nicht in Betracht

Eine Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs kommt grds. nicht in Betracht, selbst wenn der Erstattungsberechtigte erst nach langer Zeit das Festsetzungsverfahren einleitet.

 
Hinweis

1. Ein Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung als verwirkt zu behandeln, wenn er längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment).

2. Hat der Kläger mit dem Kostenfestsetzungsantrag "nur" lange gewartet, lässt sich allein damit eine Verwirkung nicht begründen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2011 – I-24 W 17/11, AGS 2012, 150 = zfs 2011, 527

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