Eine ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Partei" eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch den Anwalt, mit der die Festsetzung eines höheren Wertes begehrt wird, ist unzulässig, da eine Partei grundsätzlich nicht durch eine zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes beschwert sein kann.
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